Betr.: Gebäude in Ihrer Kiesgrube in der Nähe des Rheins Bezug: Unsere Ortsbesichtigung Anfang Oktober 1982
Sehr geehrter Herr Scheidweiler,
wie wir anlässlich der Ortsbesichtigung zum Ausdruck gebracht haben, ist die Bezirksregierung durch ein Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich auf dem Gelände Ihrer Kiesgrube u.a. ein eingeschossiges Holzgebäude mit einer Grundfläche von 1o x 1o,5o m befindet. Eine Baugenehmigung für dieses Gebäude ist nicht vorhanden.
Ihr Grundbesitz liegt im Außenbereich und in der festgesetzten Wasserschutzzone III A. Wir sehen keine Möglichkeit, Ihnen nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Auf Anordnung der Bezirksregierung sind wir vielmehr gehalten, von Ihnen die Beseitigung des Gebäudes zu verlangen. Sollten Sie hierzu freiwillig nicht bereit sein, müssten wir eine entsprechende bauaufsichtliche Verfügung erlassen. Bevor wir jedoch hiervon Gebrauch machen, geben wir Ihnen gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Möglichkeit, sich zu den für unsere Entscheidung erheblichen Tatsachen bis zum 2o. Jan. 1983 zu äußern.
Werner Scheidweiler (1932 - anno): Wie viel Gedanken hat man in durchdachter Nacht, erdacht - klar und wahr, doch morgens - da waren sie nicht mehr da. Man hat sich den Kopf zermartert,- geschunden, gesucht wie nach einem säumigen Kunde, doch leider fort- verschwunden. Drum schreibe stets was du erdacht lieber gleich - sei es auch in der Nacht.