Nun doch aus für den Silbersee

Nun doch aus für den Silbersee

Zustellung erfolgte am 03.08.2001

Stadtverwaltung * NEUWIED Tolerant. Lebendig.
Postanschrift: Stadtverwaltung 56562 Neuwied Verwaltungsgebäude: Engerser Landstraße 17
Postzustellurkunde
Dienststelle: Bauordnungsabteilung
Ihr/e Ansprach Partnerin: Herr Brink
Zimmer: 158
Tel. -Durchwahl: 02631 / 802-628
FAX-Nr.: 02631/802607
Datum und Zeichen ihres Schreibens Unser Zeichen: 00626-01-05 / Brink Eingangsdatum: 13.06.2001 Datum: 30.07.2001
Vorhaben Errichtung mehrerer baulichen Anlagen im Außenbereich Silbersee
hier: ordnungsbehördliches Verfahren
Grundstück Neuwied. Außenbereich
Antragsteller Werner Scheidweiler
Gemarkung Engers Engers Engers Engers
Flur 2 2 2 2
Flurstück 233 234 235 u.a.

I. Baueinstellungsverfügung [ § 80 Landesbauordnung (LBauO)]
1. Die Stadt Neuwied als Untere Bauaufsichtsbehörde fordert Sie auf die Bauarbeiten auf den Grundstücken rund um den sogenannten Silbersee, es handelt sich dabei um folgende Parzellen: Gemarkung: Engers Flur: 2 Flurstücke: 341/U4, 145, 146, 147. 490/148, 491/149, 494/150,151/1, 152, 153/1, 153/2. 215, 216, 404/217, 405/217, 270/218, 271/218. 219, 378/220, 379/220. 221, 222. 223, 235. 234, 233, 152/2. 151/2. 493/150. 492/149. 489/145, 133. 128, 132, 131, 127. 125, 229, 228,227, 226. 225, 224, 236, 237. 238.244,245, 246 und 247
ab sofort einzustellen.
Sollten Sie dieser Verfügung nicht Folge leisten, wird die Versiegelung der Baustelle vorgenommen (§ 80 Abs. 2 LBauO) und die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Hilfsmitte! Gerüste Maschinen und ähnliche Gegenstände auf Kosten des Bauherrn sichergestellt Siegelbruch ist gem. § 136 StGB strafbar.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Das bedeutet. daß ein Widersprach gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat und Sie der Verfügung in den genannten Fristen nachzukommen haben.
Stadtverwaltung Neuwied, 56562 Neuwied Lieferanschrift: Engerser Landstr. 17, 56564 Neuwied Tel. 0 26 31 / 802-0 Fax. 0 26 31 / 802-323 Internet: www.neuwied.de«

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Datum; 30.07.2001
Aktenzeichen. 00626-01-05
Gründe:
Als Bauherr bzw Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, daß bauliche Anlagen sowie Grundstücke den baurechtlichen Vorschriften entsprechen ( § 54 und § 55 LBauO).
Zur Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und zum Abbruch von baulichen Anlagen benötigen Sie nach § 61 LBauO eine Genehmigung.
Es wurden bei einer Ortsbesichtigung verschiedene bauliche Anlagen festgestellt. Kopien der Bilder von diesen Anlagen sind diesem Bescheid beigefügt.
Eine Baugenehmigung liegt ihnen für diese Bauarbeiten nicht vor, so daß die Anlagen gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen.
Bei einer Ortsbesichtigung am 30 07.2001 wurde festgestellt, daß am Objekt 8, der wellenartigen Mauer, seit der Feststellung am 02.04.2001 weitergebaut wurde, obwohl ihnen bekannt ist, daß in diesem Bereich nicht gebaut werden darf.
Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, ungenehmigten Bauarbeiten mit einer Stillegungsverfügung Einhalt zu gebieten.
Die Untersagung der Baumaßnahme ist das geeignete Mitte!, um die Fortführung der Bauarbeiten zu unterbinden, und auch erforderlich, um eine weitere Verletzung von §61 LBauO zu verhindern. Zudem wird so der bei einer evtl. zu fordernden Beseitigung der baulichen Anlage Ihnen entstehende Vermögensverlust gering gehalten. Die Stillegung ist auch angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften die durch die angeordnete Einstellung der Bauarbeiten für Sie entstehenden Nachteile überwiegt. Die Bauordnung wurde nicht zuletzt auch aus dem Grund geschaffen, um unbefugtes Bauen zu verhindern und ein sicheres Bauen für den Bauherrn, Arbeitende aber auch Dritte sicherzustellen Zudem hatten Sie es in der Hand gehabt, durch Beantragung einer Baugenehmigung solche Nachteile zu vermeiden.
Es liegt im öffentlichen Interesse, daß die Bauarbeiten sofort und ohne Verzögerung untersagt werden, damit nicht weitere bauordnungswidrige Zustände geschaffen werden. Dadurch wird zugleich auch ein Schutz des Bauherrn selbst vor möglichen wirtschaftlichen Schäden bewirkt. Da die Bauarbeiten ohne die nach §61 LBauO erforderliche Genehmigung begonnen wurden, konnte das Vorhaben zudem auch nicht auf Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die der Standsicherheit, überprüft werden. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würde diese Verfügung ihren Zweck nicht erreichen können, wenn es der Bauherr in der Hand hätte durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches eine bauliche Anlage ohne Genehmigung und möglicherweise gegen materielles Baurecht verstoßend fertigzustellen, um so die Bauaufsichtsbehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Von einer nach § 28 Abs. 1 VwVfG notwendigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere dann, wenn wie hier eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine § 28 Abs. 2 Nr l VwVfG). Hier wird von der Anhörung abgesehen, da es selbst bei Einräumung einer relativ kurzen Frist möglich wäre vollendete Tatsachen zu schaffen. Dabei muß es sich nicht um die vollständige Fertigstellung des Vorhabens handeln, selbst die Herstellung weiterer Bauabschnitte erschweren, auch zu Lasten des Bauherrn, eine eventuelle Beseitigung.

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Datum; 3007.2001
Aktenzeichen: 00626-01-05
II. Nutzungsuntersagung [ § 81 Landesbauordnung (LBauO)]
l. Die Stadt Neuwied als Untere Bauaufsichtsbehörde untersagt Ihnen hiermit die Nutzung der auf dem
o.g. Grundstück aufgestellten Spielgeräte und die Nutzung der in der “Reiherbucht" aufgestellten Pfahlhütte ab sofort.
2 Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Das bedeutet, daß ein Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat und Sie dieser Verfügung in der genannten Frist nach zu kommen haben.
Gründe
Als Bauherr bzw. Eigentümer des o.g. Grundstückes sind Sie dafür verantwortlich, daß bauliche Anlagen sowie Gründstücke den baurechtilchen Vorschriften entsprechen (§§ 54 und 55 LBauO). § 3 Landesbauordnung schreibt vor, daß bauliche Anlagen, dazu gehören auch Spielgeräte, wie sie von Ihnen aufgestellt wurden, so zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
Bei der Ortsbesichtigung am 30.07.2001 wurde festgestellt, daß die aufgestellten Spielgeräte, es handelt sich dabei um 3 Schaukeln und 2 Recks nicht den Anforderungen entsprechen, die eine sichere Nutzung gewährleisten. Die einschlägigen DIN werden nicht eingehalten, so daß bei der Nutzung Gefahr für Leib und Leben besteht. So sind bei allen Spielgeräten die Betonfundamente oberirdisch und können bei Stürzen zu Versetzungen führen. Die Gliederkette, an der eine Schaukel aufgehängt ist, entspricht nicht der Norm, so daß es auch hier zu Verletzungen kommen kann. Außerdem fehlen bei den Recks Fallsicherungen.
Bei der in der “Reiherbucht" aufgestellte Pfahlhütte (Objekt 12) bestehen augenscheinlich erhebliche Zweifel an der Standsicherheit. Das Gebälk auf das die Hütte gegründet ist sieht bereits, von der Witterung angegriffen aus, ebenso die Bodenbretter der Hütte. Es besteht die Gefahr, daß jemand, der die Hütte betritt, durch, den Boden bricht und sich erheblich verletzt.
Da das gesamte Gelände für jedermann frei zugänglich ist, ist die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Mit der Nutzungsuntersagung werden Sie und die Öffentlichkeit vor möglichen Schäden bewahrt, die auf Grund des mangelhaften Zustandes der baulichen Anlage eintreten könnten.
Die Nutzungsuntersagung ist dafür das geeignete und angemessene Mittei bis zur endgültigen Entscheidung, ob eine solche Nutzung auf dem Gelände überhaupt möglich ist.
Da Gefahr für Leib und Leben besteht wurde auch hier die sofortige Vollziehung angeordnet. Es kann nicht abgewartet werden, bis ein Verwaltungsstreitverfahren endgültig klärt, ob die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist.

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Datum: 30,07.2001
Aktenzeichen: 00626-01-05
Gebührenbeschoid
Nach dem Landesgebührengesetz für das Land Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und für die Vergütungen der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik in der jeweils gültigen Fassung wird für diesen Bescheid folgende Gebühr erhoben:
SOLL-NR: 14422 AKTENZEICHEN: 00626-01 HAUSHALTSSTELLE: 6130.1004 BETRAG DM: 200,00
(bei Zahlungen bitte stets angeben)
Wir bitten Sie, die Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Empfang dieses Bescheides an die Stadtkasse Neuwied zu überweisen. Selbstverständlich können Sie den vorgenannten Betrag auch - nach dem festgelegten Euro/DM-Kurs 1,95583 umgerechnet- in Euro bezahlen.
Konten der Stadtkasse Neuwied
Sparkasse Neuwied Konto-Nr. 2329 BLZ 574 501 20
Postgiroamt Köln Konto-Nr. 4795 508 BLZ 37010050
Bei der Überweisung sind die Angaben der v.g Haushaltsstelle, des Aktenzeichens und des Verwendungszwecks unbedingt erforderlich. Sollten Sie den Fälligkeitstermin nicht einhalten. Sind wir leider gezwungen, die Beitreibung des Betrages im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens kostenpflichtig zu veranlassen. Außerdem müssen bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge erhoben werden.
Rechtsbeheifsbeiehrung
Gegen den Bescheid sowie gegen den Gebührenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neuwied, Postfach 2664, 56562 Neuwied oder bei der Bauordnungsabteilung in v.g. Zimmer, oder beim Stadtrechtsausschuß, Engerser Landstr. 17, 56564 Neuwied, einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
Anne Mohr

STADT NEUWIED 30.07.2001
- Bauordnungsabteilung -
Schweidweiler 00626-2001 br
0001

Landesverordnung über die Gebühren für Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistung der Prüfingenieure für Baustatik (bös. Gebührenverzeichnis) vom 13.06.95, geändert durch LVO v. 28.04.98
Sonstiges
Berechnung des Verwaltungsaufwandes als Grundlage für nachfolgende Gebührenberechnung
Anzahl der angefangenen Stunden .................. --
gehobener Dienst ... (80,85) ..................... x 0,05
Gesamtsumme Verwaltungsaufwand ................... = 4,04


2.7 Bauaufeichtliche Verfügungen
100 - 1.200 DM
Verwaltungsaufwand ................................= 4,04
Gebühr (mind. 100/-, max. 1.200,- DM)..............= 200,00
GEBÜHR INSGESAMT 200,00 DM*
Unterschrift: Sachbearbeiter/in (*zu Ihrer Information: diese Gebühr entspricht 103,96 € )



Teurer Badetag: 150 Mark Strafe
Widerspruch und Untersagung

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